Teil A: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse mit Sancillo Immobilien, soweit ihre Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis wirksam vereinbart wurde.
- Vertragspartner im Sinne dieser AGB ist diejenige natürliche oder juristische Person, die mit Sancillo Immobilien einen Vertrag schließt; soweit einzelne Regelungen ausschließlich Auftraggeber, Interessenten, Tippgeber oder Kooperationspartner betreffen, wird dies ausdrücklich bezeichnet.
- Sie können insbesondere Anwendung finden auf
- Verkaufs-Maklerverträge;
- Vermietungs-Maklerverträge;
- Maklerverträge mit Kaufinteressenten;
- gesetzlich zulässige Maklerverträge mit Mietinteressenten;
- Nachweis- und Vermittlungsverträge;
- Suchaufträge;
- Tippgebervereinbarungen;
- Makler- und sonstige unternehmerische Kooperationsvereinbarungen.
- Die einzelnen Regelungen gelten nur, soweit sie für die jeweilige Vertragsart bestimmt sind und dem Vertragspartner vor Vertragsschluss wirksam zur Verfügung gestellt wurden.
- Regelungen, die ausdrücklich Unternehmer betreffen, gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
- Regelungen zur Wohnraumvermittlung gelten ausschließlich im Anwendungsbereich des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
- Individuelle Vereinbarungen und Regelungen des jeweiligen Einzelvertrages haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Maklerleistungen
- Sancillo Immobilien erbringt je nach Einzelvertrag Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen.
- Sancillo Immobilien schuldet die im Einzelvertrag vereinbarte Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere der Abschluss eines Hauptvertrages zu bestimmten Konditionen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums, wird nicht geschuldet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs bleiben hiervon unberührt.
- Rechts-, Steuer- und Finanzierungsberatung, technische Gebäudeprüfung sowie förmliche Sachverständigengutachten gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies gesondert und rechtlich zulässig vereinbart wurde.
§ 3 Maklervertrag und Provision
- Ein Provisionsanspruch setzt eine wirksame Provisionsvereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner voraus.
- Höhe, Berechnungsgrundlage und Umsatzsteuerbehandlung der Provision ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
- Ein Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich nur, wenn
- Sancillo Immobilien eine provisionspflichtige Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erbracht hat;
- ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen ist und
- der Hauptvertrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen auf der Maklertätigkeit beruht.
- Der Abschluss eines vom ursprünglich nachgewiesenen Hauptvertrag abweichenden Vertrages lässt einen Provisionsanspruch unberührt, soweit nach den gesetzlichen Voraussetzungen wirtschaftliche Identität mit dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft besteht.
- Zwingende gesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist eine fällige Provision nach Rechnungsstellung innerhalb von zehn Bankarbeitstagen zu zahlen.
§ 4 Angaben über Immobilien und Vertragsgelegenheiten
- Angaben über Immobilien und Vertragsgelegenheiten beruhen regelmäßig auf Informationen des Eigentümers, Vermieters, Auftraggebers, Verwalters, Behörden oder sonstiger Dritter.
- Sancillo Immobilien ist grundsätzlich berechtigt, solche Informationen zugrunde zu legen, soweit keine konkreten erheblichen Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen.
- Eine umfassende eigene technische oder rechtliche Prüfung sämtlicher Angaben wird nicht geschuldet.
- Angaben in Exposés, Inseraten und sonstigen Vermarktungsunterlagen stellen grundsätzlich keine Beschaffenheitsgarantie durch Sancillo Immobilien dar.
- Für unrichtige Angaben des Auftraggebers oder Dritter haftet Sancillo Immobilien nicht, sofern und soweit diese Angaben ohne eigene schuldhafte Pflichtverletzung weitergegeben wurden.
- Dies gilt nicht, wenn Sancillo Immobilien die Unrichtigkeit kannte, konkrete erhebliche Zweifel hatte oder eine eigene Prüf-, Hinweis- oder Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat.
§ 5 Informations- und Mitwirkungspflichten
- Vertragspartner stellen die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen vollständig und nach bestem Wissen richtig zur Verfügung.
- Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
- Auftraggeber informieren Sancillo Immobilien insbesondere über
- unmittelbare Kontakte mit nachgewiesenen Interessenten;
- wesentliche Angebote und Verhandlungen;
- einen bevorstehenden oder erfolgten Hauptvertragsabschluss;
- Eigentumsverhältnisse;
- bestehende Belastungen bzw. Verfügungsbeschränkungen, soweit relevant;
- bekannte wesentliche Mängel;
- Denkmalschutz;
- öffentlich-rechtliche Besonderheiten, soweit bekannt;
- bestehende Miet-/Pachtverhältnisse;
- Änderungen des Angebotspreises;
- parallel eingeschaltete Makler;
- unmittelbare Kauf-/Mietangebote;
- erfolgter Vertragsschluss;
- Rücktritt/Aufhebung des Hauptvertrages.
- Soweit dies für die Prüfung eines möglichen Provisionsanspruchs erforderlich ist, stellt der Vertragspartner die hierfür erforderlichen Informationen über den Hauptvertrag zur Verfügung.
§ 6 Vorkenntnis
- Ist einem Vertragspartner eine von Sancillo Immobilien nachgewiesene konkrete Vertragsgelegenheit bereits bekannt, soll er dies unverzüglich, möglichst innerhalb von fünf Werktagen nach dem Nachweis, in Textform mitteilen.
- Die Mitteilung soll Zeitpunkt, Herkunft und Umfang der Vorkenntnis erkennen lassen.
- Die gesetzlichen Darlegungs- und Beweislastregeln werden hierdurch nicht verändert.
§ 7 Weitergabe von Informationen
- Exposés, Objektunterlagen und konkrete Nachweise von Sancillo Immobilien sind grundsätzlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt.
- Eine Weitergabe ist zulässig, soweit sie für die sachgerechte Prüfung, Finanzierung oder Durchführung des betreffenden Geschäfts erforderlich ist.
- Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an
- Ehe- oder Lebenspartner;
- Rechtsanwälte;
- Steuerberater;
- Finanzierungsberater;
- Kreditinstitute;
- sonstige zur Prüfung oder Abwicklung hinzugezogene Berater.
- Gibt ein Vertragspartner einen konkreten Nachweis ohne sachlichen Grund unter Umgehung von Sancillo Immobilien an einen Dritten weiter und kommt hierdurch ein Hauptvertrag zustande, bleiben gesetzliche Provisions- und Schadensersatzansprüche unberührt.
- Eine pauschale Vertragsstrafe wird durch diese AGB nicht begründet.
§ 8 Doppeltätigkeit
- Sancillo Immobilien ist berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, sowohl für den Anbieter als auch für den Interessenten tätig zu werden. Bestehen gegenüber beiden Parteien entgeltliche Maklerverträge, gelten insbesondere die zwingenden gesetzlichen Vorgaben über die Verteilung des Maklerlohns.
- Eine entgeltliche Doppeltätigkeit wird im gesetzlich erforderlichen Umfang offengelegt.
- Zwingende gesetzliche Treue- und Provisionsregelungen bleiben unberührt.
§ 9 Kooperationen und Dienstleister
- Sancillo Immobilien darf geeignete Makler, Fotografen, Marketingdienstleister, Energieberater, Sachverständige, IT-Dienstleister und andere Fachunternehmen in die Vertragsdurchführung einbeziehen.
- Zusätzliche Kosten des Kunden entstehen hierdurch nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
- Interne Provisions- oder Vergütungsaufteilungen zwischen Sancillo Immobilien und Kooperationspartnern berühren die gegenüber dem Kunden vereinbarte Provision grundsätzlich nicht.
§ 10 Elektronische Kommunikation und Vertragsschluss
- Kommunikation und Vertragsschluss können, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere
- persönlich;
- postalisch;
- per E-Mail;
- über elektronische Signatursysteme;
- über sonstige geeignete digitale Verfahren
- Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- Soweit für einen Vertrag Textform vorgeschrieben ist, muss das verwendete Kommunikations- oder Vertragsschlussverfahren die gesetzlichen Anforderungen an die Textform erfüllen.
§ 11 Vermarktungsmaterialien
- Im Rahmen eines Vermarktungsauftrags darf Sancillo Immobilien Fotografien, Videos, Grundrisse, Texte und sonstige Vermarktungsunterlagen erstellen oder erstellen lassen.
- Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien dürfen im Rahmen des jeweiligen Auftrags verwendet werden. Der Auftraggeber versichert, zur entsprechenden Nutzung berechtigt zu sein.
- Vermarktungsmaterialien können insbesondere auf Immobilienportalen, Website, Social Media, in Print- und Onlinewerbung sowie gegenüber konkreten Interessenten verwendet werden.
- Virtuelles Homestaging, virtuelle Möblierung und KI-gestützte Visualisierungen dürfen eingesetzt werden, soweit keine irreführende Darstellung wesentlicher tatsächlicher Eigenschaften erfolgt.
- Nach erfolgreicher Vermittlung darf ein Objekt in sachlicher und anonymisierter Form als Referenz verwendet werden, soweit keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen.
- Weitergehende Referenzwerbung mit Innenaufnahmen, Namen, vollständigen Anschriften oder sonstigen eindeutig zuordenbaren Informationen setzt eine ausreichende Rechtsgrundlage voraus.
§ 12 Datenschutz
Der Datenschutz erfolgt nach gesonderter Datenschutzerklärung.
§ 13 Geldwäscheprävention
- Soweit Sancillo Immobilien gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz unterliegt, wirken Vertragspartner an den erforderlichen Identifizierungs- und Prüfmaßnahmen mit.
- Hierzu können insbesondere Identitätsnachweise, Vertretungsnachweise, Registerunterlagen und Angaben über wirtschaftlich Berechtigte verlangt werden.
- Sancillo Immobilien ist berechtigt bzw. verpflichtet, gesetzlich vorgesehene Kopien und Dokumentationen anzufertigen und aufzubewahren.
- Kann eine gesetzlich erforderliche Prüfung nicht durchgeführt werden, kann bzw. muss Sancillo Immobilien die Geschäftsbeziehung nach den gesetzlichen Vorgaben ablehnen oder beenden.
§ 14 Haftung
- Sancillo Immobilien haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz;
- bei grober Fahrlässigkeit;
- für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- bei ausdrücklich übernommenen Garantien;
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Sancillo Immobilien auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Sancillo Immobilien.
§ 15 Verantwortlichkeit des Auftraggebers
- Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben sowie das schuldhafte Verschweigen erheblicher Umstände.
- Wird Sancillo Immobilien aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Fehlinformation berechtigt von Dritten in Anspruch genommen, kann im gesetzlichen Umfang Freistellung von berechtigten Ansprüchen und erforderlichen Rechtsverteidigungskosten verlangt werden.
- Ein Mitverschulden von Sancillo Immobilien ist zu berücksichtigen.
Teil B: Besondere Regelungen beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern
§ 16 Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern
- Bei Maklerverträgen über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus werden die zwingenden Vorschriften der §§ 656a ff. BGB beachtet.
- Soweit die gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung von Maklerkosten Anwendung finden, gehen sie jeder abweichenden Vertragsregelung vor.
- Wird Sancillo Immobilien von beiden Kaufvertragsparteien provisionspflichtig beauftragt, werden die jeweiligen Provisionsvereinbarungen nur im gesetzlich zulässigen Verhältnis getroffen.
- Hat nur eine Kaufvertragspartei den Maklervertrag geschlossen und soll die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet werden, richtet sich eine solche Vereinbarung ausschließlich nach § 656d BGB.
Teil C: Besondere Regelungen bei Wohnraumvermittlung
§ 17 Anwendungsbereich
- Bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum gelten die zwingenden Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
- Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.
- Gegenüber Wohnungssuchenden gilt das Bestellerprinzip.
- Der Wohnungsvermittlungsvertrag wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen.
- Das Entgelt wird im Einzelvertrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bestimmt.
- Von Wohnungssuchenden wird nur dann ein Entgelt gefordert, versprochen oder angenommen, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich Vorschüssen, Nebenentgelten und Aufwendungsersatz bleiben unberührt.
§ 18 Bonitätsunterlagen bei Wohnraumvermietung
- Bewerber- und Bonitätsdaten werden nur erhoben, soweit dies im jeweiligen Stadium der Vermietungsentscheidung erforderlich und rechtlich zulässig ist.
- Besonders umfangreiche oder sensible Nachweise sollen regelmäßig erst bei Mietinteressenten eingeholt werden, die nach einer ersten Auswahl ernsthaft für einen Vertragsabschluss in Betracht kommen.
- Sancillo Immobilien übernimmt keine Garantie für zukünftige Zahlungsfähigkeit, Zahlungsbereitschaft oder Vertragstreue eines Mieters.
§ 19 Mietvertragsvorbereitung
- Sancillo Immobilien darf tatsächliche Vertragsdaten zur organisatorischen Vorbereitung eines Wohnraummietvertrags zusammentragen und in einen von den Parteien verwendeten Vertragsvordruck übertragen.
- Sancillo Immobilien übernimmt keine individuelle rechtliche Prüfung, Änderung oder Gestaltung von Mietvertragsklauseln.
- Die Parteien bleiben für die rechtliche Prüfung und den endgültigen Vertragsinhalt selbst verantwortlich.
Teil D: Besondere Regelungen bei Tippgebern und Kooperationen
§ 20 Tippgebervereinbarungen
- Dieser Paragraph gilt nur, soweit ein gesonderter Tippgebervertrag geschlossen wurde.
- Der Tippgeber schuldet ausschließlich die im jeweiligen Einzelvertrag bezeichnete Hinweis- oder Kontaktleistung.
- Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist ein Tippgeber insbesondere nicht befugt,
- Sancillo Immobilien rechtsgeschäftlich zu vertreten;
- Maklerverträge für Sancillo Immobilien abzuschließen;
- Vertragsverhandlungen im Namen von Sancillo Immobilien zu führen;
- Zahlungen entgegenzunehmen;
- verbindliche Zusagen oder Garantien abzugeben.
- Voraussetzungen, Höhe und Fälligkeit einer Tippgebervergütung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Tippgebervereinbarung.
- Diese AGB begründen für sich allein keinen Vergütungsanspruch des Tippgebers.
§ 21 Unternehmerische Kooperationen
- Dieser Paragraph gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern und nur im Zusammenhang mit einer gesonderten Kooperationsvereinbarung.
- Die Parteien bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen.
- Eine Gesellschaft, Handelsvertretung, Arbeitsgemeinschaft oder Vertretungsmacht wird allein durch eine Kooperation nicht begründet.
- Kein Kooperationspartner ist ohne ausdrückliche Vollmacht berechtigt, den anderen rechtsgeschäftlich zu vertreten.
- Provisions- und Vergütungsaufteilungen ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Kooperationsvereinbarung.
- Jeder Kooperationspartner bleibt für seine eigenen steuerlichen, datenschutzrechtlichen, gewerberechtlichen und sonstigen gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
§ 22 Kundenschutz bei Kooperationen
- Soweit ein Kundenschutz ausdrücklich im Kooperationsvertrag vereinbart wurde, behandeln die Beteiligten die im Rahmen des konkreten Projekts eingebrachten Kunden- und Interessentenkontakte vertraulich.
- Ein ausschließlich aufgrund der Kooperation bekannt gewordener konkreter Geschäftskontakt darf nicht bewusst unter Umgehung der vereinbarten Zusammenarbeit für dasselbe Geschäft genutzt werden.
- Gegenstand, Dauer und wirtschaftliche Folgen eines Kundenschutzes ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
- Eine Vertragsstrafe wird durch diese AGB allein nicht begründet.
Teil E: Allgemeine Schlussregelungen
§ 23 Abweichende Geschäftsbedingungen von Unternehmern
Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nur, wenn Sancillo Immobilien ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 24 Gerichtsstand gegenüber Unternehmern
- Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der allgemeine Gerichtsstand von Sancillo Immobilien.
- Sancillo Immobilien bleibt berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
§ 25 Verbraucherwiderrufsrecht
- Soweit einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er vor Abgabe seiner Vertragserklärung die gesetzlich erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular. Beides steht auch auf dieser Website unter Widerrufsrecht bereit.
- Soll Sancillo Immobilien vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen, wird ein hierfür erforderliches ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers gesondert eingeholt.
- Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Widerrufs sowie eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 26 Schlussbestimmungen
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026